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   BGH, 23.01.2002 - XII ZB 105/01   

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https://dejure.org/2002,8418
BGH, 23.01.2002 - XII ZB 105/01 (https://dejure.org/2002,8418)
BGH, Entscheidung vom 23.01.2002 - XII ZB 105/01 (https://dejure.org/2002,8418)
BGH, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - XII ZB 105/01 (https://dejure.org/2002,8418)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Ehescheidung - Versorgungsausgleich - Rentenanwartschaft - Einfache Versicherungsrente - Barwertverordnung - Verbundurteil

  • Judicialis

    BetrAVG § 1; ; BetrAVG § 18; ; BetrAVG § 30 d; ; BetrAVG § 30 f

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1587a; BarwertVO
    Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.2001 - XII ZB 121/99

    Bewertung nicht voll dynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich; Bewertung

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - XII ZB 105/01
    Wie der Senat (mit Beschluß vom 5. September 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695) entschieden hat, sind die Gerichte bei der Ermittlung der Barwerte für statische und teildynamische Anwartschaften grundsätzlich auch weiterhin an die Barwertverordnung und deren Tabellen gebunden; auf "Ersatztabellen" kann nicht zurückgegriffen werden.
  • BGH, 09.02.2000 - XII ZB 24/96

    Beamtenversorgung im Versorgungsausgleich

    Auszug aus BGH, 23.01.2002 - XII ZB 105/01
    Da auch für die Höhe des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich - wie hier - nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (st.Rspr. vgl. nur Senatsbeschluß vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 3. Aufl. § 1587 Rdn. 38 m.N.), hat die Bewertung der Anwartschaften nach den Maßgaben des § 18 BetrAVG in der geltenden Fassung zu erfolgen, die nach Maßgabe des § 30 d BetrAVG i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (aaO) sowie nach Maßgabe des durch Art. 9 Nr. 24 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügten § 30 f BetrAVG auf den vorliegenden Sachverhalt zurückwirkt.
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